Statuten des Vereins «TubaChristmas Zermatt»
Name und Sitz
Unter dem Namen «TubaChristmas Zermatt» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zermatt.
Zweck
Der Verein organisiert jedes Jahr in der Adventszeit eine TubaChristmas in Zermatt.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Beiträge der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge wird von der GV festgelegt und beträgt zurzeit:
Jahresbeitrag für Aktivmitglieder CHF 20
Jahresbeitrag für Passivmitglieder CHF 50
Der Verein kann Unterstützungs- und Gönnerbeiträge annehmen.
Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können Musikantinnen und Musikanten werden, die aktiv an der TubaChristmas mitspielen und Personen, die sich aktiv für die Durchführung der TubaChristmas einsetzen.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Idee TubaChristmas unterstützen.
Mitglied im Verein wird, wer den entsprechenden Jahresbeitrag bezahlt.
Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt wird.
Ein Mitglied kann ohne Angabe des Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
a. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet im Anschluss an die Probe zur jährlichen TubaChristmas statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zum voraus per Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Präsidentin/des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
b. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen: Präsidentin / Präsident, Vizepräsidentin / Vizepräsident und Aktuarin / Aktuar, Beisitzer.
Die Präsidentin / der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
c. Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Jahres eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. Oktober 2019 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zermatt, 15. Oktober 2019
Der Vorsitzende: Albert Julen
Der Protokollführer: Markus Julen